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Beitragserstattung von der Deutschen Rentenversicherung

Als Staatsbürger Nordmazedoniens wurde während Ihrer Beschäftigung in Deutschland monatlich ein Prozentsatz Ihres Bruttogehalts als Rentenversicherungsbeitrag zur Sicherung Ihrer Altersrente an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.

 

Aber was passiert mit Ihren Beiträgen, nachdem Sie Deutschland verlassen haben? Können Sie Ihre Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung zurückfordern?

 

Das Sozialgesetzbuch (§210 SGB IV) regelt die Beitragserstattung von der Deutschen Rentenversicherung. Nach Ihrem Wegzug aus Deutschland werden Beiträge auf Antrag erstattet, wenn ...

a) Sie (wo Sie jetzt leben) kein Recht auf freiwillige (Weiter-)Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung haben und

b) seit Ihrer letzten Rentenbeitragszahlung in Deutschland mindestens 24 Monate vergangen sind.

 

Während b relativ einfach zu erfüllen ist, legt das Sozialversicherungsabkommen zwischen Nordmazedonien und Deutschland fest, von wo aus nordmazedonische Staatsbürger sich in der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern dürfen. Denn wer sich freiwillig versichern darf, ist nicht berechtigt, eine Beitragserstattung zu erhalten. 

Freiwillige Versicherung oder Beitragserstattung? 

Als Staatsbürger Nordmazedoniens wurde während Ihrer Beschäftigung in Deutschland monatlich ein Prozentsatz Ihres Bruttogehalts als Rentenversicherungsbeitrag zur Sicherung Ihrer Altersrente an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.

 

Aber was passiert mit Ihren Beiträgen, nachdem Sie Deutschland verlassen haben? Können Sie Ihre Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung zurückfordern?

 

Das Sozialgesetzbuch (§210 SGB IV) regelt die Beitragserstattung von der Deutschen Rentenversicherung. Nach Ihrem Wegzug aus Deutschland werden Beiträge auf Antrag erstattet, wenn ...

a) Sie (wo Sie jetzt leben) kein Recht auf freiwillige (Weiter-)Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung haben und

b) seit Ihrer letzten Rentenbeitragszahlung in Deutschland mindestens 24 Monate vergangen sind.

 

Während b relativ einfach zu erfüllen ist, legt das Sozialversicherungsabkommen zwischen Nordmazedonien und Deutschland fest, von wo aus nordmazedonische Staatsbürger sich in der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern dürfen. Denn wer sich freiwillig versichern darf, ist nicht berechtigt, eine Beitragserstattung zu erhalten. 

Freiwillige Versicherung oder Beitragserstattung? 

Als Staatsbürger Nordmazedoniens wurde während Ihrer Beschäftigung in Deutschland monatlich ein Prozentsatz Ihres Bruttogehalts als Rentenversicherungsbeitrag zur Sicherung Ihrer Altersrente an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.

 

Aber was passiert mit Ihren Beiträgen, nachdem Sie Deutschland verlassen haben? Können Sie Ihre Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung zurückfordern?

 

Das Sozialgesetzbuch (§210 SGB IV) regelt die Beitragserstattung von der Deutschen Rentenversicherung. Nach Ihrem Wegzug aus Deutschland werden Beiträge auf Antrag erstattet, wenn ...

a) Sie (wo Sie jetzt leben) kein Recht auf freiwillige (Weiter-)Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung haben und

b) seit Ihrer letzten Rentenbeitragszahlung in Deutschland mindestens 24 Monate vergangen sind.

 

Während b relativ einfach zu erfüllen ist, legt das Sozialversicherungsabkommen zwischen Nordmazedonien und Deutschland fest, von wo aus nordmazedonische Staatsbürger sich in der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern dürfen. Denn wer sich freiwillig versichern darf, ist nicht berechtigt, eine Beitragserstattung zu erhalten. 

Freiwillige Versicherung oder Beitragserstattung? 

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Aber was passiert mit Ihren Beiträgen, nachdem Sie Deutschland verlassen haben? Können Sie Ihre Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung zurückfordern?

 

Das Sozialgesetzbuch (§210 SGB IV) regelt die Beitragserstattung von der Deutschen Rentenversicherung. Nach Ihrem Wegzug aus Deutschland werden Beiträge auf Antrag erstattet, wenn ...

a) Sie (wo Sie jetzt leben) kein Recht auf freiwillige (Weiter-)Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung haben und

b) seit Ihrer letzten Rentenbeitragszahlung in Deutschland mindestens 24 Monate vergangen sind.

 

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Freiwillige Versicherung oder Beitragserstattung? 

Als Staatsbürger Nordmazedoniens wurde während Ihrer Beschäftigung in Deutschland monatlich ein Prozentsatz Ihres Bruttogehalts als Rentenversicherungsbeitrag zur Sicherung Ihrer Altersrente an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.

 

Aber was passiert mit Ihren Beiträgen, nachdem Sie Deutschland verlassen haben? Können Sie Ihre Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung zurückfordern?

 

Das Sozialgesetzbuch (§210 SGB IV) regelt die Beitragserstattung von der Deutschen Rentenversicherung. Nach Ihrem Wegzug aus Deutschland werden Beiträge auf Antrag erstattet, wenn ...

a) Sie (wo Sie jetzt leben) kein Recht auf freiwillige (Weiter-)Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung haben und

b) seit Ihrer letzten Rentenbeitragszahlung in Deutschland mindestens 24 Monate vergangen sind.

 

Während b relativ einfach zu erfüllen ist, legt das Sozialversicherungsabkommen zwischen Nordmazedonien und Deutschland fest, von wo aus nordmazedonische Staatsbürger sich in der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern dürfen. Denn wer sich freiwillig versichern darf, ist nicht berechtigt, eine Beitragserstattung zu erhalten. 

Faustregel für die Beitragserstattung:  

Eine Beitragserstattung für Sie ist nur möglich, wenn Sie weniger als 5 Jahre lang Rentenbeiträge in Deutschland gezahlt haben. Ansonsten besteht keine Möglichkeit zur Beitragserstattung.

 

Sie können lediglich Ihre zukünftigen Rentenzahlungen dadurch erhöhen, dass Sie weiterhin freiwillige Versicherungsbeiträge zahlen und ihre Altersrente beantragen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben (65-67 Jahre, abhängig von Ihrem Geburtsjahr). Sie haben das Recht auf freiwillige Versicherung von überall auf der Welt.

 

GermanyPensionRefund.com hilft Ihnen dabei, eine unkomplizierte, schnelle und sichere Beitragserstattung zu erhalten, sofern weniger als 5 Jahre lang Rentenbeiträge gezahlt wurden und seit Ihrer letzten Beitragszahlung in Deutschland mindestens 24 Monate vergangen sind.

Faustregel für die Beitragserstattung:  

Eine Beitragserstattung für Sie ist nur möglich, wenn Sie weniger als 5 Jahre lang Rentenbeiträge in Deutschland gezahlt haben. Ansonsten besteht keine Möglichkeit zur Beitragserstattung.

 

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